Anordnung zur Sicherung vom Bundesstaat Preußen und des Deutschen Reiches
Hiermit ordnet der legitime Verweser des Bundesstaates Preußen so wie vom Deutschem Reich mit sofortiger Wirkung gemäß des Reichsgesetz vom 4. Juni 1851 (Gesetzes - Samml. für 1851 S. 451 ff.) aufgrund Artikel 68 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 den Belagerungszustand an.
Für das gesamte Deutsche Reich, ein gemeinsames Indigenat, besteht der Belagerungszustand.
Das Reichsgebiet nebst aller deutschen Niederlassungsgebiete und Schutzgebiete, wird hierdurch der Kriegszustand erklärt.
Mit dieser Verordnung tritt gemäß Art. 68 zugleich, das Preußische Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Kraft. Daraus § 3, Satz 2: "Die Aufhebung des Belagerungszustandes wird durch Anzeige an die Gemeindebehörden und durch die öffentlichen Blätter zur Anzeige gebracht."
Somit ist das Preußische Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, das höchste Gesetz für Deutsche gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Auch für den Fall eines Aufruhrs, kann bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der Belagerungszustand sowohl in Kriegs- als in Friedenszeiten erklärt werden.
Wer in einem Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Verursachung einer Überschwemmung, eines Angriffs oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht, Abgeordnete der Zivil- oder Militärbehörde in offener Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen versehen, sich schuldig macht, unterliegt dem Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs 2015.
Wird unter Suspension des Artikels 7 der Verfassungsurkunde zur Anordnung von Kriegsgerichten geschritten, so gehört vor dieselben die Untersuchung und Aburteilung der Verbrechen des Hochverrats, des Landesverrats, des Mordes, des Aufruhrs, der tätlichen Wiedersetzung, der Zerstörung von Eisenbahnen und Telegraphen, der Befreiung von Gefangenen, der Meuterei, des Raubes, der Plünderung, der Erpressung, der Verleitung der Soldaten zur Untreue und der in den §§ 8 und 9 mit Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen, insofern alle genannten Verbrechen und Vergehen nach der Erklärung und Bekanntmachung des Belagerungszustandes begangen oder fortgesetzte Verbrechen sind.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Ulrich der Erste
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